*RH-92.6* [Fwd: ARGE DATEN "privacy weekly" #01/KW47 22. Nov 2001]

Reini Urban rurban at x-ray.at
Thu Nov 22 21:21:21 CET 2001


-------- Original Message --------
Von: ARGE DATEN Information Service <hans at sco1.adis.at>
Betreff: ARGE DATEN "privacy weekly" #01/KW47 22. Nov 2001

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"privacy weekly", der neue Informationsdienst der ARGE DATEN:
Regelmäßige, meist wöchentliche Zusammenfassungen rund um die 
Themen Datenschutz, IT-Sicherheit, Internet, Telekommunikation
und Privatsphäre. Kostenlos für registrierte User!
http://www.argedaten.at/info/index.html#info
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2001 11 19: Informationsverhinderungsgesetz
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Regierungsvorlage mit irreführendem Titel vorgelegt - 
Informationssicherheitsgesetz (InfoSiG) kann Grundrecht auf 
freien Informationszugang gefährden - umfassende Informationsregelung 
notwendig

Analysiert man den Gesetzesentwurf genauer, stellt man fest, daß
sowohl die Kriterien, wonach zu klassifizieren ist, als auch welche
Informationen unter das Gesetz fallen und wie die Klassifizierung 
überwacht werden soll, äußerst vage umschrieben sind.

Mehr   --> http://www.ad.or.at/news/20011119.html

Archiv --> http://www.kronegger.at/recht/norm/apg00-0.htm
Archiv --> http://www.ad.or.at/text/177.htm
Archiv --> http://www.ad.or.at/text/415.htm
andere --> http://www.kronegger.at/recht/stichwrt/12000.htm
andere --> http://www.parlinkom.gv.at/pd/pm/XXI/I/his/007/I00753_.html
           Regierungsvorlage im Parlament
andere --> ftp://ftp.adis.at/privacy/gesetze/regierungsvorlage-infosig.pdf


2001 11 19: EU Richtlinie gegen Hacking
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EU-Kommission will Verbindungsdaten länger speichern und schärfere 
Strafen für "unberechtigten Zugang" zu Computernetzen 

Die EU-Kommission plant nach einem noch unveröffentlichten 
Rahmenentscheid zur "Bekämpfung gefährlicher Attacken auf 
Informationssysteme" drastisch verschärfte Strafen für 
"unberechtigten Zugang" in Computernetze. Nicht einmal 
absichtliches Handeln ist notwendige Voraussetzung, um den 
Straftatbestand eines "unerlaubten Zugangs" zu erfüllen. 

andere --> http://cryptome.org/eu-antihack.htm
andere --> http://www.heise.de/tp/deutsch/inhalt/te/11152/1.html
andere --> http://futurezone.orf.at/futurezone.orf?read=detail&id=95613


2001 11 20: Religionsdaten - Österreich bricht weiterhin EU-Gesetze
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Unzulässige Veröffentlichung von Kirchenaustritten - elektronische
Taufe gemäß Religionsfeststellungsgesetz von 1868 (!!) - Keine 
Pflicht Relegionsbekenntnis auf Meldezettel bekannt zu geben - 
Religionsbekenntnis auf Schulzeugnis widerspricht EU-Datenschutz

Mehr   --> http://www.ad.or.at/news/20011120.html

Archiv --> http://www.ad.or.at/news/20011119.html
Archiv --> http://www.ad.or.at/text/272.htm
andere --> ftp://ftp.adis.at/privacy/gesetze/gesetz-1868.pdf
andere --> ftp://ftp.adis.at/privacy/gesetze/VfGH-B1253-98.pdf


2001 11 21: OGH entscheidet bundesheer.at-Domain-Streit
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Der OGH hat nunmehr endgültig den Domainnamen bundesheer.at dem BMLV
zugesprochen. Im wesentlichen wurde argumentiert, daß eine Bezeichnung 
nicht irreführend sein darf und daher die Angabe "Bundesheer" auch zu
einem Inhalt über das Bundesheer führen muß. Die Vertretung des 
Bundesheeres obliegt jedoch ausschließlich dem BMLV.

Diese Entscheidung deckt sich sowohl mit der jüngsten FPO-Entscheidung,
aber auch mit der Adnet-Entscheidung und einer Reihe anderer 
Ortsnamensentscheidungen. Wesentlicher Grundzug ist, dass bei einem
Domainnamen einerseits Namensrechte, Wettbewerbsrechte, der Aspekt der
Irreführung, aber auch das Rechts "First Come - First Serve" abzuwägen 
sind.

Besonders im Bereich von Ortsnamen, Regionsnamen und sonstigen 
umgangssprachlichen Bezeichnungen wird bei der Verwendung als Domainanmen, 
mangels eines namensrechtlichen Schutzes und sofern keine Irreführung 
vorliegt, das Recht "First Come - First Serve" zu Zuge kommen.

Aus der Sicht der ARGE DATEN ist diese Entwicklung zu begrüßen, da 
einerseits für die langjährigen Betreiber diverser regionaler oder
themenspezifscher Portale Sicherheit geschaffen wird, daß sie ihre Namen
behalten können, andererseits wird das bloß sammeln von Markennamen als
Domainnamen (Stichwort "Domain-Grabbing") und das gewinnbringende 
Weiterverkaufen unterbunden.

Archiv --> http://www.arges.tempo.at/news/20010824.html
Archiv --> http://www.ad.or.at/office/rechtsinfo.html
andere --> http://www.internet4jurists.at/domain/intern21.htm
andere --> http://www.quintessenz.at/archiv/msg01671.html
andere --> http://www.futurezone.at/futurezone.orf?read=detail&id=96131
andere --> http://www.bundesheer.at/


2001 11 22: BM Böhmdorfer unterzeichnet Cybercrimeabkommen
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Seit das Internet einer breiten Öffentlichkeit zugänglich ist, vermehren 
sich die Rufe nach einem "sauberen" Netz. Kinderpornographie, Terrorangst
und Nazi-Propagande müssen als - einleuchtende - Beispiele herhalten,
um strenge Kontrollen im Internet und verstätkte Überwachung dre Nutzer
zu rechtfertigen.

Die neue Cybercrime-Verordnung des Europerates ist ein Schritt in diese 
Richtung. Morgen, Freitag 22.11.01 wird dieses Schriftstück, das letztlich
für Österreich direkt bindend ist, durch BM Böhmdorfer in Budapest im 
Namen der Republik Österreich ratifiziert.

Sicher ist, daß diese Konvention mehr Online-Überwachung bringt, 
fraglich ist, ob damit - angesichts der Fülle unterschiedlicher staatlicher
Regelungen und technischer Gegenmaßnahmen - dem eigentlichen Ziel der
"electronic warfare", Verbrechen aufzuspühren und Verbrechen zu verhindern
auch nur ein winziger Schritt näher gekommen wird.
 
andere --> http://conventions.coe.int/treaty/EN/projets/FinalCybercrime.htm
andere --> http://www.futurezone.at/futurezone.orf?read=detail&id=96272


PRAXIS    : Veröffentlichen von (Schulbesuchs)daten im Internet
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Sowohl Schulen, als auch Absolventenverbände, Elternvereine und (ehemalige) 
Schüler fragen regelmäßig an, ob die Veröffentlichung von biographischen 
Schülerdaten auf einem Schulwebserver oder auch einem privaten Webserver 
eines Elternvereins oder eines Schüler veröffentlicht werden dürfen.

Als grundsätzliche Vorbemerkung gilt: auch Schulbesuchsdaten (wer wann 
welche Schule mit welchem Erfolg absolviert hat) fallen als persönliche 
Informationen unter das Datenschutzgesetz. Das verwenden dieser 
Informationen durch Dritte (sei es Freunde, Verwandte, der ehemaligen 
Schule, Behörden oder Arbeitgeber) stellt einen Eingriff in 
die Privatsphäre dar und ist daher mit dem Betroffenen abzustimmen.

Tatsächlich sind viele Menschen interessiert, auch im Sinne der 
persönlichen Eitelkeit, daß Informationen über sie veröffentlicht werden, 
umgekehrt ist jedoch der Wunsch einzelner Personen auf Anonymität 
und Achtung Ihrer Privatsphäre zu respektieren.

Unter Bedachtnahme dieser Grundsätze sind zwei Aspekte zu analysieren:
1. Zu welchem Zweck werden die Schulbesuchsinformationen verwendet?
2. Wurden die einzelnen Informationen (über die Schüler) rechtmäßig 
ermittelt?

1. KLÄRUNG DES ZWECKES: Der Zweck einer Datenverwendung kann sich aus 
Gesetzen, wie dem Schulunterrichtsgesetz ergeben, aber auch aus den 
Vereinsstatuten (etwa des Elternvereins oder des Absolventenverbandes). 
In der Regel fällt es nicht unter die Aufgaben der Schulen, Biographien 
von ehemaligen Schülern zu verwalten und zu veröfffentlichen, eine 
Schule wird daher - unabhängig von der Zustimmung des Betroffenen - 
NICHT berechtigt sein, Absolventendaten "ins Internet" zu stellen. 
Das kann jedoch Aufgabe eines Absolventenverein sein, dieser wird 
Biographien ehemaliger Schüler sehr wohl ins Internet stellen dürfen. 
Ebenso wird dies ein Privater können, wenn es sich um seine ehemaligen 
"Schulfreunde" handelt.

2. BESCHAFFUNG DER DATEN: Auch wenn es statutenmäßige Aufgabe eines 
Absolventenverbandes ist, Biographien im Internet zu veröffentlichen, 
benötigt er für die tatsächliche Veröffentlichung von jedem betroffenen 
Schüler die Zustimmung (gleiches gilt bei der privaten Veröffentlichugn). 
Diese Zustimmung kann dann unterbleiben, wenn bloß schon früher 
veröffentlichte Informationen (etwa bei bekannten Persönlichkeiten) 
verwendet werden.
Wesentlich ist jedoch, daß in diesem Fall die Daten zulässigerweise 
veröffentlicht wurden (d.h. nicht jeder "blaue" Politiker, der mit 
Kärtchen durch die Gegend "wachelt", veröffentlicht Daten zulässigerweise) 
und auch der frühere Zweck einer Veröffentlichung mit dem neuen Zweck
 - im Wesentlichen - übereinstimmt.
Wenn also eine Information in einem Telefonbuch veröffentlicht wurde, 
mit dem Zweck diese Person anrufen zu können oder sie benachrichtigen 
zu können, wird man diese Daten, etwa die Telefonnummer nicht auf 
eine Kontaktanzeigenseite schreiben dürfen, mit der Aufforderung, 
diese Person anzurufen. Auch die Veröffentlichung im Zusammenhang mit 
einem abgeschlossenen Schulbesuch wird nicht so ohne weiters zulässig 
sein.
Um sicher zu gehen, bei der Erstellung einer Absolventen-Web-Seite nicht 
die Privatsphäre der betroffenen Personen zu verletzen, wird daher 
dringend empfohlen, die Zustimmung aller betroffenen Personen einzuholen. 
Dies umso mehr, als im Regelfall derartige Internetseiten über 
Suchmaschinen weltweit abrufbar sind und die Tatsache gemeinsam 
mit bestimmten Personen in die Schule gegangen zu sein, unangenehm, 
peinlich oder problematisch sein kann.

mehr   --> http://www.ad.or.at/dsg98/dsg2000-endfassung.html
           § 7 Zulässigkeit der Verwendung von Daten
Archiv --> http://www.ad.or.at/text/180.htm
Archiv --> http://www.ad.or.at/text/525.htm


PRAXIS    : Kopieren von im Betrieb geschriebener Mails
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In einem Unternehmen werden von allen verschickten e-mails Kopien 
für die Geschäftsführung angefertigt. Es wird die Frage nach der 
Zulässigkeit gestellt.

Grundsätzlich kommt es auf die bestehenden Dienstanweisungen an.
Hat ein Unternehmen das Versenden von Mails ausdrücklich verboten, 
dann können alle verschickten Mails als dienstlich angesehen werden 
und die automatische Erstellung von Kopien wird aus Dokumentations-
gründen zulässig sein.
Hat jedoch ein Unternehmen das Verschicken von privaten Mails 
ausdrücklich erlaubt oder duldet es dies zumindest stillschweigend, 
dies wird der Normalfall sein, dann wird das automatische Erstellen 
von Kopien nicht zulässig sein. In diesem Fall muß mit den 
Mitarbeitern ein Mechanismus vereinbart werden, wie private und
dienstliche Mails zu trennen sind und wie die dienstlichen zu 
dokumentieren sind.

Mehr   --> http://www.ad.or.at/dsg2000/faq/#27


NACHLESE  : "Die Jagd beginnt .... (2001 11 15)
            ---------------------------------------------------------
Enormes Echo löste unser Bericht über die Aktivitäten zum Meldewesen
aus. Dutzende Personen berichteten über Eingriffe in Ihr Privatleben,
Vorhaltungen und Nötigungsversuche einzelner Gemeinden.
Hier ein kleiner Auszug der Statement:
".... Ich bin ebenfalls ein Betroffener in Sachen Reklamationsverfahren
(Hauptwohnsitz: AAA, Zweitwohnsitz: ZZZ). Was sich
aber bei mir von den online verfügbaren Ausführungen unterscheidet ist,
daß mir die Gemeinde Bergheim mit  jährlichen "Tourismusabgaben" in der
Höhe von ATS 2000,- droht, sollte ich nicht den Hauptwohnsitz ummelden.
..."
ORFON berichtete sogar von einer Unterschriftenfälschung im Zuge der
"Wohnsitzerklärung"

Mehr   --> http://www.ad.or.at/news/20011115.html
andere --> http://www.heise.de/tp/deutsch/inhalt/te/11140/1.html
andere -->
http://burgenland.orf.at/oesterreich.orf?read=detail&channel=2&id=159940
andere --> http://futurezone.orf.at/futurezone.orf?read=detail&id=95151


2001 11 26: PROGRAMMVORSCHAU ORF
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In TREFFPUNKT KULTUR (Mo 26.11.2001 ab 22:30 ORF2) erscheint ein 
umfassender Beitrag zur laufenden Sicherheits- und Datenschutzdiskussion.

Archiv --> http://www.ad.or.at/news/20010930.html
andere --> http://www.orf.at


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http://www.argedaten.at/info/index.html#info
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