[Igstmk-info] Kein Mut zur Innovation! - Aussendung zur 3.Novelle KuKuFÖG
IG Kultur Steiermark
office.igkultur at mur.at
Tue Nov 29 10:07:10 CET 2016
Werte InteressentInnen!
Am Dienstag 15.November 2016 wurde die 3.Novelle des KuKuFÖG im Landtag
beschlossen.
Die IG Kultur Steiermark nimmt dazu Stellung:
*Kein Mut zur Innovation!*
Auch der 3. Novelle des Kultur- und Kunstförderungsgesetzes unter
Landesrat Buchmann fehlt der politische Mut.
Schon im Prozess der Novellierung wurde deutlich, dass der Diskurs mit
den Kulturschaffenden über die geplante Gesetzesänderung nicht wirklich
gesucht wurde. Es gab zwar eine Einladung zur schriftlichen
Stellungnahme zum Gesetzesentwurf, der viele Kulturschaffende nachkamen,
aber keine Diskussion der eingegangen Vorschläge mit den Betroffenen.
Mutig wäre es gewesen hier in einen Dialog zu treten.
Mutig wäre es auch gewesen, sich in einzelnen Punkten an
fortschrittlichen Kulturfördergesetzen anderer Bundesländer zu orientieren.
So verzichtet das Gesetz des Landes Salzburg vollkommen auf eine
Auflistung von Förderbereichen bzw. Kunstsparten. Eine sehr weise
Entscheidung, weil damit die unaufhörliche Anpassung, sprich
Novellierung des Gesetzes immer dann, wenn sich Arbeitsbereiche der
Kulturschaffenden weiterentwickeln und neue Genres entstehen, nicht mehr
notwendig ist. Die im Salzburger Gesetz verankerten Grundsätze und Ziele
sind der tatsächliche und hinlängliche Rahmen für die Kulturförderung,
eine Sparten- bzw. Genrezuweisung wird obsolet.
Auch hinsichtlich der Bestellung des Kulturkuratoriums hätte man sich
mutigeren Bundesländern anschließen können. So wird die Bestellung in
Oberösterreich durch eine öffentliche Ausschreibung geregelt. In
Salzburg erfolgt sie mittels Wahl aus einer Liste von Vorschlägen der
interessierten Öffentlichkeit. In Tirol erfolgt die Bestellung aufgrund
von Vorschlägen von bedeutenden kulturellen Einrichtungen,
Organisationen, Personen und Personengruppen.
Völlig unverständlich erscheint uns die Verankerung von administrativen
Modalitäten im Gesetz. Konkret: die Antragstellung mittels
Online-Formular. Denn eigentlich haben Administrative und
Ablaufmodalitäten gegenüber Gesetzen den Vorteil, dass sie sich
flexibler und schneller ändern können. Hier ist nun eine Änderung nur
mit einer neuerlichen Novellierung möglich.
Dienten die beiden ersten Novellen (2012 und 2013) der nachträglichen
Legitimierung von bereits geschaffenen Fakten, so ist diese Novelle wohl
dazu geeignet, für zukünftige Novellierungen zu sorgen.
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Ein Link zum Gesetzestext
<http://igkultur.weblog.mur.at/kulturpolitik/novelle-kulturkunstfoerderungsgesetz-2016/>
der Novelle ist auf unserer website
<http://igkultur.weblog.mur.at/kulturpolitik/novelle-kulturkunstfoerderungsgesetz-2016/>
zu finden.
Mit besten Grüßen aus dem IG-Büro
Angelika Lingitz
--
IG Kultur Steiermark
Stadtpark 1
8010 Graz
Büro: Mo-Do 10-14 Uhr
Tel: 0316/82773422
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