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Werte InteressentInnen!<br>
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Am Dienstag 15.November 2016 wurde die 3.Novelle des KuKuFÖG im
Landtag beschlossen.<br>
Die IG Kultur Steiermark nimmt dazu Stellung:<br>
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<b>Kein Mut zur Innovation!</b><br>
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Auch der 3. Novelle des Kultur- und Kunstförderungsgesetzes unter
Landesrat Buchmann fehlt der politische Mut.<br>
Schon im Prozess der Novellierung wurde deutlich, dass der Diskurs
mit den Kulturschaffenden über die geplante Gesetzesänderung nicht
wirklich gesucht wurde. Es gab zwar eine Einladung zur schriftlichen
Stellungnahme zum Gesetzesentwurf, der viele Kulturschaffende
nachkamen, aber keine Diskussion der eingegangen Vorschläge mit den
Betroffenen. Mutig wäre es gewesen hier in einen Dialog zu treten.<br>
<br>
Mutig wäre es auch gewesen, sich in einzelnen Punkten an
fortschrittlichen Kulturfördergesetzen anderer Bundesländer zu
orientieren.<br>
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So verzichtet das Gesetz des Landes Salzburg vollkommen auf eine
Auflistung von Förderbereichen bzw. Kunstsparten. Eine sehr weise
Entscheidung, weil damit die unaufhörliche Anpassung, sprich
Novellierung des Gesetzes immer dann, wenn sich Arbeitsbereiche der
Kulturschaffenden weiterentwickeln und neue Genres entstehen, nicht
mehr notwendig ist. Die im Salzburger Gesetz verankerten Grundsätze
und Ziele sind der tatsächliche und hinlängliche Rahmen für die
Kulturförderung, eine Sparten- bzw. Genrezuweisung wird obsolet.<br>
<br>
Auch hinsichtlich der Bestellung des Kulturkuratoriums hätte man
sich mutigeren Bundesländern anschließen können. So wird die
Bestellung in Oberösterreich durch eine öffentliche Ausschreibung
geregelt. In Salzburg erfolgt sie mittels Wahl aus einer Liste von
Vorschlägen der interessierten Öffentlichkeit. In Tirol erfolgt die
Bestellung aufgrund von Vorschlägen von bedeutenden kulturellen
Einrichtungen, Organisationen, Personen und Personengruppen.<br>
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Völlig unverständlich erscheint uns die Verankerung von
administrativen Modalitäten im Gesetz. Konkret: die Antragstellung
mittels Online-Formular. Denn eigentlich haben Administrative und
Ablaufmodalitäten gegenüber Gesetzen den Vorteil, dass sie sich
flexibler und schneller ändern können. Hier ist nun eine Änderung
nur mit einer neuerlichen Novellierung möglich.<br>
<br>
Dienten die beiden ersten Novellen (2012 und 2013) der
nachträglichen Legitimierung von bereits geschaffenen Fakten, so ist
diese Novelle wohl dazu geeignet, für zukünftige Novellierungen zu
sorgen.<br>
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Ein Link zum <a
href="http://igkultur.weblog.mur.at/kulturpolitik/novelle-kulturkunstfoerderungsgesetz-2016/">Gesetzestext</a>
der Novelle ist auf unserer <a
href="http://igkultur.weblog.mur.at/kulturpolitik/novelle-kulturkunstfoerderungsgesetz-2016/">website</a>
zu finden.<br>
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Mit besten Grüßen aus dem IG-Büro <br>
Angelika Lingitz<br>
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IG Kultur Steiermark
Stadtpark 1
8010 Graz
Büro: Mo-Do 10-14 Uhr
Tel: 0316/82773422
e-mail: <a class="moz-txt-link-abbreviated" href="mailto:office.igkultur@mur.at">office.igkultur@mur.at</a>
web: <a class="moz-txt-link-freetext" href="http://igkultursteiermark.at/">http://igkultursteiermark.at/</a></pre>
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