[Graetzwerk] 9.5.2019 Gerichtsverhandlung um Erwähnung von „Übergriffen“ – Ersturteil durch OLF aufgehoben!
Martin Mair
mm at mediaweb.at
Mi Mai 8 10:57:30 CEST 2019
Über solidarische Prozessbeobachtung und -berichterstattung freuen wir
uns, denn es geht um die Rechte von uns allen!
Prozessdokumentation folgt später wenn wir hoffentlich Recht bekommen
haben ... natürlich werden auch allgemeine Rechtsinfos die wir gewonnen
haben versuchen aufzuarbeiten, damit diese bekannt werden (z.B. dürfte
auch die ERSTE Murcampräumung rechtswidrig gewesen sein und bei den
Baumrodungen in mehrfahcher Hinsicht rechtliche Regelungen verletzt
worden sein ...)
lg Martin
*9.5.2019 Gerichtsverhandlung um Erwähnung von „Übergriffen“ –
Ersturteil durch OLF aufgehoben!*
Donnerstag, 9.5.2019, 14:00 bis ca. 16:00 Uhr, Saal H (Zimmer 44)
Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz
Marburger Kai 49, 8010 Graun
Mit Bitte um solidarische Prozessbeobachtung!
<http://www.murxkraftwerk.at/artikel/solidarische-prozessbeobachtung-leitfaden.html>
Der Weg zum Recht ist mitunter sehr mühsam: In der ersten Runde gab es
nach einer durch Richterin nicht gerade respektvoll geführten und daher
sehr anstrengenden Verhandlung ein geradezu absurdes Urteil: Indem die
Richterin Ingrid Tscherner ohne jede Begründung die zusätzlich
eingebrachten Wahrheitsbeweise ignorierte, erklärte diese, dass das was
im vor dem Gericht vorgeführten Beweisvideo zu sehen war, einfach nicht
festgestellt werden konnte und erklärte kurzerhand die Gewalt gegen
Versammlungsteilnehmer zur angemessenen Notwehr. Und das obwohl wenige
Meter entfernt Polizeibeamte anwesend waren, die dann ohne jede Eile und
ohne gröbere Gewalt selbst eingegriffen hatten.
Die Argumentation der Richterin wäre geradezu ein Freibrief, bei
Bürger*innenprotesten private Sicherheitsdienste einzusetzen, die bei
brenzligen Situation einfach in „Notwehr“ Gewalt gegen Menschen ausüben
um Sachen zu „schützen“, auch wenn diese nicht einmal nennenswert
beschädigt werden.
Eine Berufung gegen dieses skandalöse Urteil war die logische
Schlussfolgerung. Das Oberlandesgericht Graz gab der Berufung recht:
Recht ausführlich legt es dar, dass die vom Erstgericht nicht behandelte
Frage der Vertraulichkeit von Beschwerden an Behörden wesentlich ist,
weil bei einer Datenschutzbeschwerde gegen die Stadt Graz nicht damit
gerechnet werden kann, dass die Stadt Graz als belangte Behörde die
Datenschutzbeschwerde an eine nicht mit der Beschwerde belangte private
Firma – unserer Meinung nach wohl unter Missachtung des Amtsgeheimnisses
– weiter leitet. Das Oberlandesgericht rügte weiters treffend, dass das
Erstgericht einfach ohne weitere Feststellungen unterstellt, die
Erwähnung von als Übergriffe gewerteten Vorfällen dienten der
Stimmungsmache gegen die Kraftwerksbetreiber, wobei das
Oberlandesgericht leider nicht anmerkt, dass die Stadt Graz – gegen die
sich die Beschwerde richtete - ja gar nicht der Kraftwerksbetreiber ist,
aber dennoch Mitauftraggeberin und aktive Unterstützerin der
mittlerweile vom Landesverwaltungsgericht als rechtswidrig erkannten
Murcampräumung
<http://www.murxkraftwerk.at/briefverkehr/erkenntnis-gz-lvwg-203-22512017-19-landesverwaltungsgericht-steiermark-die-raeumung-des-murcamps-war.html>
war!
Auch wenn das OLG feststellt, dass das missachtete Beweisvideo in
offenbarem Widerspruch zur bekämpften Negativfeststellung“ steht, mutet
es dennoch seltsam an, dass in der kommenden Neuverhandlung der
Wahrheitsbeweis wieder nur auf jenes Video beschränkt bleiben soll, das
in der in der Datenschutzbeschwerde erwähnten Gerichtsverhandlung gleich
mehrmals gezeigt wurde und die dort erlebte und vom Gericht nicht
wahrgenommene Gewalt daher besonderen Nachdruck hinterließ und mit dem
als Übergriff empfundenen Heranzoomen bei der nicht ausgeschilderten
Videoüberwachung der rechtswidrigen Murcampräumung verknüpft wurde.
Auffallenderweise ging das Oberlandesgericht mit keinem einzigen Wort
auf die vorgebrachte verfestigte Rechtsprechung des
Verfassungsgerichtshofs über „entwürdigende Behandlung“ nach Artikel 3
EMRK
<http://www.murxkraftwerk.at/artikel/verfassungsgerichtshofurteile-ueber-polizeiuebergriffe-als-verfassungswidrige-unmenschliche.html>
ein, obwohl 2 wenn nicht alle der 3 Vorfälle wohl unter diese
Rechtsprechung fallen. Selbst das Heranzoomen bei der rechtswidrigen
Videoüberwachung könnte hierunter fallen. Die Beklagte hatte es
jedenfalls so empfunden. In einer Demokratie sollte es Menschen schon
möglich sein, selbst in gewissen Rahmen bestimmen zu können, was diese
als Eingriff in die persönliche Sphäre, also als „Übergriff“, empfinden.
Gerade bei politischen Konflikten kann und darf der Staat keine
einheitliche Bewertung vorschreiben!
Insgesamt erstaunlich, mit welch großem Aufwand mensch sich gegen eine
Klage wegen eines Nebenabsatzes einer Beschwerde gegen eine
Videoüberwachung der rechtswidrigen Murcampräumung wehren muss, obwohl
die klagende Firma gar nicht Adressat der Datenschutzbeschwerde war.
Es geht also um die Verteidigung grundlegender Menschenrechte, denn wenn
nicht einmal eine Datenschutzbeschwerde gegen eine Behörde vertraulich
behandelt wird und Versammlungsteilnehmer*innen der „Notwehr in
offensiver Selbsthilfe“ ausgesetzt werden, ist die Demokratie in Gefahr,
zumal die Erstrichterin sogar meint, dass „Institute wie Selbsthilfe und
Notwehr auch juristischen Laien bestens bekannt sind“ und - so das
Landesgericht Graz - „das Fehlen der Rechtswidrigkeit der Übergriffe der
Sicherheitsmitarbeiter für jeden Menschen erkennbar ist“.
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Martin Mair, Publizist virtuell & traditionell
Söchau 92, A 8362 SÖCHAU
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