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<p>Über solidarische Prozessbeobachtung und -berichterstattung
freuen wir uns, denn es geht um die Rechte von uns allen!</p>
<p>Prozessdokumentation folgt später wenn wir hoffentlich Recht
bekommen haben ... natürlich werden auch allgemeine Rechtsinfos
die wir gewonnen haben versuchen aufzuarbeiten, damit diese
bekannt werden (z.B. dürfte auch die ERSTE Murcampräumung
rechtswidrig gewesen sein und bei den Baumrodungen in mehrfahcher
Hinsicht rechtliche Regelungen verletzt worden sein ...)<br>
</p>
<p>lg Martin</p>
<p> </p>
<p style="margin-bottom: 0cm; line-height: 150%"><b>9.5.2019
Gerichtsverhandlung um Erwähnung von „Übergriffen“ –
Ersturteil durch OLF aufgehoben!</b></p>
<p style="margin-bottom: 0cm; line-height: 150%">Donnerstag,
9.5.2019, 14:00 bis ca. 16:00 Uhr, Saal H (Zimmer 44)<br>
Landesgericht
für Zivilrechtssachen Graz<br>
Marburger Kai 49, 8010 Graun<br>
<a
href="http://www.murxkraftwerk.at/artikel/solidarische-prozessbeobachtung-leitfaden.html">Mit
Bitte um solidarische Prozessbeobachtung!</a></p>
<p style="margin-bottom: 0cm; line-height: 150%">Der Weg zum Recht
ist mitunter sehr mühsam: In der ersten Runde gab es nach einer
durch Richterin nicht gerade respektvoll geführten und daher sehr
anstrengenden Verhandlung ein geradezu absurdes Urteil: Indem die
Richterin Ingrid Tscherner ohne jede Begründung die zusätzlich
eingebrachten Wahrheitsbeweise ignorierte, erklärte diese, dass
das
was im vor dem Gericht vorgeführten Beweisvideo zu sehen war,
einfach nicht festgestellt werden konnte und erklärte kurzerhand
die
Gewalt gegen Versammlungsteilnehmer zur angemessenen Notwehr. Und
das
obwohl wenige Meter entfernt Polizeibeamte anwesend waren, die
dann
ohne jede Eile und ohne gröbere Gewalt selbst eingegriffen hatten.
</p>
<p style="margin-bottom: 0cm; line-height: 150%">Die Argumentation
der Richterin wäre geradezu ein Freibrief, bei
Bürger*innenprotesten private Sicherheitsdienste einzusetzen, die
bei brenzligen Situation einfach in „Notwehr“ Gewalt gegen
Menschen ausüben um Sachen zu „schützen“, auch wenn diese nicht
einmal nennenswert beschädigt werden.</p>
<p style="margin-bottom: 0cm; line-height: 150%">Eine Berufung gegen
dieses skandalöse Urteil war die logische Schlussfolgerung. Das
Oberlandesgericht Graz gab der Berufung recht: Recht ausführlich
legt es dar, dass die vom Erstgericht nicht behandelte Frage der
Vertraulichkeit von Beschwerden an Behörden wesentlich ist, weil
bei
einer Datenschutzbeschwerde gegen die Stadt Graz nicht damit
gerechnet werden kann, dass die Stadt Graz als belangte Behörde
die
Datenschutzbeschwerde an eine nicht mit der Beschwerde belangte
private Firma – unserer Meinung nach wohl unter Missachtung des
Amtsgeheimnisses – weiter leitet. Das Oberlandesgericht rügte
weiters treffend, dass das Erstgericht einfach ohne weitere
Feststellungen unterstellt, die Erwähnung von als Übergriffe
gewerteten Vorfällen dienten der Stimmungsmache gegen die
Kraftwerksbetreiber, wobei das Oberlandesgericht leider nicht
anmerkt, dass die Stadt Graz – gegen die sich die Beschwerde
richtete - ja gar nicht der Kraftwerksbetreiber ist, aber dennoch
Mitauftraggeberin und aktive Unterstützerin der mittlerweile vom
<a
href="http://www.murxkraftwerk.at/briefverkehr/erkenntnis-gz-lvwg-203-22512017-19-landesverwaltungsgericht-steiermark-die-raeumung-des-murcamps-war.html">Landesverwaltungsgericht
als rechtswidrig erkannten Murcampräumung</a> war!</p>
<p style="margin-bottom: 0cm; line-height: 150%">Auch wenn das OLG
feststellt, dass das missachtete Beweisvideo in offenbarem
Widerspruch zur bekämpften Negativfeststellung“ steht, mutet es
dennoch seltsam an, dass in der kommenden Neuverhandlung der
Wahrheitsbeweis wieder nur auf jenes Video beschränkt bleiben
soll,
das in der in der Datenschutzbeschwerde erwähnten
Gerichtsverhandlung gleich mehrmals gezeigt wurde und die dort
erlebte und vom Gericht nicht wahrgenommene Gewalt daher
besonderen
Nachdruck hinterließ und mit dem als Übergriff empfundenen
Heranzoomen bei der nicht ausgeschilderten Videoüberwachung der
rechtswidrigen Murcampräumung verknüpft wurde.</p>
<p style="margin-bottom: 0cm; line-height: 150%">Auffallenderweise
ging das Oberlandesgericht mit keinem einzigen Wort auf die
vorgebrachte verfestigte <a
href="http://www.murxkraftwerk.at/artikel/verfassungsgerichtshofurteile-ueber-polizeiuebergriffe-als-verfassungswidrige-unmenschliche.html">Rechtsprechung
des Verfassungsgerichtshofs über „entwürdigende Behandlung“
nach Artikel 3 EMRK</a> ein, obwohl 2 wenn nicht alle der 3
Vorfälle
wohl unter diese Rechtsprechung fallen. Selbst das Heranzoomen bei
der rechtswidrigen Videoüberwachung könnte hierunter fallen. Die
Beklagte hatte es jedenfalls so empfunden. In einer Demokratie
sollte
es Menschen schon möglich sein, selbst in gewissen Rahmen
bestimmen
zu können, was diese als Eingriff in die persönliche Sphäre, also
als „Übergriff“, empfinden. Gerade bei politischen Konflikten
kann und darf der Staat keine einheitliche Bewertung vorschreiben!</p>
<p style="margin-bottom: 0cm; line-height: 150%">Insgesamt
erstaunlich, mit welch großem Aufwand mensch sich gegen eine Klage
wegen eines Nebenabsatzes einer Beschwerde gegen eine
Videoüberwachung der rechtswidrigen Murcampräumung wehren muss,
obwohl die klagende Firma gar nicht Adressat der
Datenschutzbeschwerde war.</p>
<p style="margin-bottom: 0cm; line-height: 150%">Es geht also um die
Verteidigung grundlegender Menschenrechte, denn wenn nicht einmal
eine Datenschutzbeschwerde gegen eine Behörde vertraulich
behandelt
wird und Versammlungsteilnehmer*innen der „Notwehr in offensiver
Selbsthilfe“ ausgesetzt werden, ist die Demokratie in Gefahr,
zumal
die Erstrichterin sogar meint, dass „Institute wie Selbsthilfe und
Notwehr auch juristischen Laien bestens bekannt sind“ und - so das
Landesgericht Graz - „das Fehlen der Rechtswidrigkeit der
Übergriffe der Sicherheitsmitarbeiter für jeden Menschen erkennbar
ist“.</p>
<p style="margin-bottom: 0cm; line-height: 150%"><br>
</p>
<p>
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Martin Mair, Publizist virtuell & traditionell
Söchau 92, A 8362 SÖCHAU
+43 676 3548310, <a class="moz-txt-link-abbreviated" href="mailto:mm@mediaweb.at">mm@mediaweb.at</a>
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