+comunity+ /Formvorschriften für Rechnungen ab 2003/mfg Erwin posarnig KAVN
erwin posarnig
kavn at aon.at
Di Mai 20 14:54:25 CEST 2003
Formvorschriften für Rechnungen ab 2003
Die Änderung des Umsatzsteuergesetzes hat geänderte Formvorschriften für Rechnungen ab 1.1.2003 zur Folge. Die Intention des Gesetzgeber ist es, Steuerausfälle in Zukunft zu vermeiden bzw. "altbekannten" Steuerbetrügen einen Riegel vorzuschieben - man denke nur an die Vorsteuerbetrugsgeschichten im Bereich des Bauwesens.
Wichtig ist, dass Sie ihre Ausgangsrechnungen den neuen Vorschriften rechtzeitig anpassen, sowie Eingangsrechnungen auf die notwendigen Rechnungsmerkmale prüfen, da ansonsten der Vorsteuerabzug verloren gehen kann.
Wie bisher müssen auch ab 1.1.2003 Rechnungen nachstehend aufgelistete Angaben enthalten:
1. Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers;
2. Name und Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der
Leistung;
3. Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die
Art und den Umfang der sonstigen Leistungen;
4. Tag der Lieferung oder sonstigen Leistung oder der Zeitraum, über den sich die
Leistung erstreckt;
5. das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung und;
6. den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag;
Ab 1.1. 2003 sind auf Rechnungen, die einen Betrag von EUR 150,-- (brutto) übersteigen zwingend zusätzliche Angaben aufzunehmen:
7. der anzuwendende Steuersatz
8. Ausstellungsdatum, der Rechnung
9. eine fortlaufende Nummer der Rechnung, die zur Identifizierung der
Rechnung einmalig vergeben wird;
10. Angabe der Umsatzsteuer-indentifikationsnummer des liefernden bzw. leistenden Unternehmers; (Jeder Unternehmer, sofern er bis jetzt keine UIDNummer beantragt hat, erhält vom zuständigen Finanzamt eine UID-Nummer noch vor Jahresende zugewiesen; es ist nicht erforderlich, eine UID-Nummer zu beantragen !!
Ausnahme: Wenn Sie, bis jetzt noch nicht Unternehmer im Sinne des UStG waren und in diesem Jahr noch umsatzsteuerpflichtig werden, empfehlen wir Ihnen, selbst noch vor Jahresende eine UlD-Nummer zu beantragen.
11. im Falle einer Steuerbefreiung den Hinweis, dass für diese Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt
Die bisherige Vereinfachung für die sogenannten Kleinbetragsrechnung
(Rechnungen bis EUR 150,-- brutto) gelten auch noch nach dem 1.1.2003. Diese haben daher weiterhin nur folgenden Mindestinhalt:
1. Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmens;
2. Menge und handeIsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände, oder die Art und der Umfang der sonstigen Leistung;
3. Tag der Lieferung oder sonstigen Leistung oder der. Zeitraum, über den sich
die Leistung erstreckt;
4. Entgelt einschließlich Steuerbetrag in einer Summe (=Bruttobetrag);
5. Steuersatz (bei Verwendung von Fakturierungsmaschinen und
unterschiedlichen Steuersätzen in einer Rechnung bestehen
Sonderregelungen);
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