+comunity+ Leistungsanspruch auf Publizistikförderung

Reinhard Braun braun at mur.at
Mi Mai 15 13:55:13 CEST 2002


fuer alle, die nicht auf der get-list sind;
der vorletzte absatz ist nicht uninteressant
lg-rein



APA346 5 II 0351 MI 15.Mai 02

Medien/Zeitungen/Zeitschriften/Subventionen/Gericht

Gericht stellt Leistungsanspruch auf Publizistikförderung fest

Ablehnung muss sachlich gerechtfertigt sein - Gleichheitsgrundsatz muss
gelten

Wien (APA) - Wird einer Zeitschrift die Publizistikförderung ohne Angabe
von triftigen Gründen verweigert, stellt dies eine Verletzung des
Gleichheitsgrundsatzes dar. Zu diesem Schluss kommt ein nun
rechtskräftiges Urteil des Wiener Landesgerichts für Zivilrechtssachen,
das auf die Vergabe der Publizistikförderung im Jahr 1996 zurückgeht.
Auf Initiative der ÖVP hatten damals vier alternative Zeitschriften
keine Mittel aus dem Fördertopf erhalten, obwohl der zuständige Beirat
die Förderungswürdigkeit festgestellt hatte.

Die Zeitschrift "Zoom" (heute "Context XXI") hatte daraufhin ein
Verfahren gegen die Republik angestrebt, das nun im zweiten
Rechtsdurchgang zu Gunsten des Blattes entschieden wurde. Kernaussage
des der APA vorliegenden Urteils: Der Bund habe nicht nachweisen können,
dass es einen "sachlichen Differenzierungsgrund" für die abschlägige
Subventionsentscheidung gegeben habe. Im Gegenzug hätte die Klägerin
aber sehr wohl bewiesen, dass jene Förderungswerber, die eine Zusage
bekamen, "mit ihr in äußerlich gleicher Situation waren" und daher
"bevorzugt wurden". Damit sei der Gleichheitsgrundsatz verletzt worden.

Medieninhaberin von "Zoom" ist die Arbeitsgemeinschaft für
Wehrdienstverweigerer - eben diese Tatsache stand damals im Zentrum. Als
Begründung seitens des Bundes wurde nämlich angeführt, dass die
Zeitschrift nicht der "staatsbürgerlichen Bildung" - Voraussetzung für
Gewährung der Publizistikförderung - diene. Man bezog sich dabei auf
einen abgedruckten "Briefentwurf", in dem es um Wehrdienstverweigerung
aus Gewissensgründen ging.

Dieses Argument wurde vom Gericht aber abgeschmettert: "Der Einwand, die
Zeitschrift diene nicht der staatsbürgerlichen Bildung, geht aber wohl
völlig fehl. Gerade die Beschäftigung mit rechtspolitischen Fragen, wie
es hier die Novelle zum Zivildienstgesetz darstellt, dient im großen
Ausmaß der staatsbürgerlichen Bildung."

Nach Ansicht von Maria Windhager, Rechtsvertreterin der Zeitschrift,
kann dieses Urteil auch in anderen Bereichen, etwa Kultursubventionen,
Folgen haben: "Damit wurde nämlich klargestellt, dass solche
Entscheidungen grundsätzlich überprüfbar sind. Und im Streitfall müssen
sie nachgewiesen und begründet werden", sagte sie zur APA.

Der Grüne Mediensprecher Stefan Schennach zeigte sich am Dienstag in
einer Aussendung erfreut: "Damit wurde der politischen Willkür bei der
Subventionsvergabe endlich ein Riegel vorgeschoben", sagte er. Die
Grünen haben das Verfahren, das sechs Jahre gedauert hat, mit ihrem
Bürgerinitiativen- und Rechtshilfefonds unterstützt. (Forts. mögl.)
ks/mk


APA346 2002-05-15/13:02



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