//rfc/ IDEE RFC0007 MUR.AT Benutzungsordnung

Reini Urban rurban at sbox.tu-graz.ac.at
Wed Dec 13 19:07:49 CET 2000


mur.at-Network Working Group                                  R. Urban
mur.at-Request for Comments: 0007                            tv.mur.at
Category: Standard Track                                 Dezember 2000
Status: Idee

		    RFC0007 MUR.AT Benutzungsordnung

Status of this Memo

    Diese Benutzerordnung wurde auf Anregung des Vorstandes, der in
    einer AcoNET Sitzung darauf angesprochen wurde, auf
    weitestgehender Grundlage der Satzung des TUGnet [1] und der
    TU-Graz ZID Benutzerordnung [2] entnommen. 
    Sie soll insbesondere Rechte und Pflichten, Sicherheits- und 
    Haftungsfragen klären. Kommentare und Ergänzungen sind erwünscht. 

    Folgende Probleme ergeben sich, bzw sind mir noch unklar:
    - Inwieweit soll dieser RFC als Ergänzung für das RFC0001 dienen?
    - Begriffsbestimmungen für: Benutzer, Projekt, Knoten, 
      Mitglieder, Dritte, Dritt-Benutzer (eines Knotens),
      explizite Benutzer = haftbare Mitglieder,
      implizite Benutzer = Benutzer des MUR.AT Netzwerkes
    - Trennung von ordentlichen Vereinsmitgliedern, Projekt- bzw. 
      Knoten Verantwortlichen, Netzwerkbenutzern?
    - Zugangsbeschränkungen, Knoten bzw. Projektverantwortlichkeit.
       
Copyright

    In weiten Teilen der TU-Graz ZID Benutzerordnung und der Satzung
    des TUGnet entnommen. Kopiert und verwendet ohne Genehmigung.

Table of Contents

1. Benutzerinnen und Benutzer
2. Benutzungsbewilligung
3. Rechte und Pflichten
4. Verpflichtungen des Benutzers 
5. Verwaltungsübertragung von Informatik-Einrichtungen
6. Zuteilung von Informatik-Ressourcen
7. Verrechnung von Leistungen
8. Service, Öffnungs- und Betriebszeiten
9. Datensicherung
10. Ergänzende Datensicherheitsvorschriften
11. Ergänzende Richtlinien und Benutzungsregelungen
12. Zuwiderhandeln
13. Erläuternde Bemerkungen
14. Referenzen
15. Adresse des Autors







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RFC 0007		Benutzungsordnung                  Dezember 2000

1. Benutzerinnen und Benutzer

(1) Benutzerinnen und Benutzer sind Mitglieder von MUR.AT nach
RFC0001, Abs. 4, soweit sie Informatik-Einrichtungen und Dienste des
MUR.AT verwenden, sowie jene Personen und Einrichtungen außerhalb des
MUR.AT Netzwerkes, mit denen ein Benutzungsverhältnis über
Informatik-Einrichtungen oder Dienste auf Grund gesetzlicher
Bestimmungen oder gesonderter Vereinbarungen besteht.

(2) Ordentliche Mitglieder von MUR.AT haben zur Erfüllung ihrer
Aufgaben Anspruch auf die Benützung der Informatik-Einrichtungen und
die Dienste des MUR.AT.

(3) Nach Maßgabe vorhandener Kapazität sowie der getroffenen
Vereinbarungen können auch andere gemeinnützige Kunstnetzwerke sowie
deren Einrichtungen Informatik-Einrichtungen und Dienste des MUR.AT
Netzwerkes in Anspruch nehmen. Siehe Abs. 6 (3).

(4) Weiters kann zum Zwecke der Bildung, Wissenschaft und Kultur
sonstigen Personen und Einrichtungen außerhalb des MUR.AT Netzwerkes
die Benützung von Informatik-Einrichtungen und Dienste des MUR.AT nach
Maßgabe vorhandener Kapazität und Vereinbarung gestattet werden. Siehe
Abs. 6 (3)
(wer entscheidet? Vorstand oder Knoten?)


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RFC 0007		Benutzungsordnung                  Dezember 2000

2. Benutzungsbewilligung

(1) Alle Benutzerinnen und Benutzer von Informatik-Einrichtungen
des MUR.AT Netzwerkes bedürfen einer vom MUR.AT Vorstandes erteilten
Benutzungsbewilligung, die generell für bestimmte Benutzergruppen oder
auf schriftliche Anmeldung für abgrenzbare Projekte erteilt
wird. Ressourcenbedarf in einem besonders qualitativen oder
quantitativen Ausmaß ist ausführlich zu begründen.

(2) Der MUR.AT Vorstand entscheidet im Anlaßfall, ob eine konkrete
Verwendung nicht im Einklang mit den Aufgaben des MUR.AT Netzwerkes
steht.

(3) Die Benutzungsbewilligung endet mit Abschluß des entsprechenden
Projektes, durch Beendigung der MUR.AT Mitgliedschaft, durch
Abmeldung oder Entzug der Benutzungsbewilligung oder durch Ruhen der
Nutzung von Services über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr.
Mit Ende der Benutzungsbewilligung werden alle gespeicherten Daten der
Benutzerin oder des Benutzers gelöscht. Die Benutzerin oder der
Benutzer ist in geeigneter Weise vor der beabsichtigten Löschung zu
benachrichtigen.

(4) Spezielle Informatik-Einrichtungen können im Rahmen der
Benutzungsbewilligung entlehnt werden. Entlehnfristen und
entsprechende Benutzungsregelungen sind gemäß Abs. 11 (1) zu
veröffentlichen.

(5) Betreffend eines etwaigen Kostenersatzes gelten die Bestimmungen
des Abs. 7 der geltenden Benutzungsordnung.

(6) Der MUR.AT Vorstand behält sich das Recht vor, die Verbindung zu
einem Benutzer oder dessen Knoten bzw. Projekt zu unterbrechen, wenn
eine unzulässige Verwendung entdeckt wird.  Im Wiederholungsfalle kann
dem Benutzer die Benutzungsbewilligung entzogen werden! Siehe Abs. 11 (2).


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3. Rechte und Pflichten

(1) Die Benutzerinnen und Benutzer und die Bediensteten von MUR.AT
sind zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Betriebs- und
Benutzungsordnung und der gemäß Abs. 11 veröffentlichten ergänzenden
Richtlinien und Benutzungsregelungen verpflichtet. Dienstverrichtungen
zum Zweck der Sicherheit und des Datenschutzes haben Vorrang vor
anderen Aufgaben.

(2) Die Benutzerinnen und Benutzer sind berechtigt, nach Maßgabe der
vorhandenen und ihnen zugeteilten Ressourcen unter Berücksichtigung
der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit alle für die
Bearbeitung ihrer Probleme notwendigen Informatik-Einrichtungen und
sonstigen Betriebsmittel von MUR.AT in Anspruch zu nehmen.

(3) Die Benutzerin oder der Benutzer trägt die volle Verantwortung für
die Verwendung der Benutzungsbewilligung. Eine Weitergabe an andere
Personen ist nicht zulässig.  Passwörter sind grundsätzlich geheim zu
halten und öfters, mindestens jedoch einmal jährlich, abzuändern.

(4) Bei Beschädigungen besteht Schadenersatzpflicht gemäß den
einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.

(5) Werden Kopien von Programmen und Daten, die MUR.AT den
Benutzerinnen und Benutzern zur Verfügung stellt, widerrechtlich
angefertigt, haftet die Benutzerin oder der Benutzer gegenüber dem
Lizenzgeber oder Eigentümer. Die Bestimmungen des Urheberrechts-
gesetzes und der Lizenzgeber sind in allen Fällen zu beachten.

(6) Die Benutzerinnen und Benutzer haben die MUR.AT Einrichtungen
jeweils so zu hinterlassen, dass danach eine weitere ordnungsgemäße
Benützung durch andere möglich ist.

(7) Die Benutzerin oder der Benutzer erklärt sich bereit, MUR.AT und
Organisationen, die mit dem MUR.AT zusammenarbeiten, bei der
Untersuchung von unzulässigen Verwendungen oder Schäden von
Informatik- Einrichtungen des MUR.AT zu unterstützen.

(8) Beim Anschluss von Informatik-Einrichtungen an die zentrale
Kommunikationsinfrastruktur durch die Benutzerin oder den Benutzer
sind die technischen Spezifikationen und Vorgaben von MUR.AT zu
erfüllen.

(9) Die Öffnung des Netzwerkzuganges für andere als die in Abs. 1
genannten Benutzerinnen und Benutzer ("Dritte") ist nicht
gestattet. Eine Nutzung des Netzwerkes durch Dritte liegt im
Allgemeinen dann vor, wenn diese über die vom MUR.AT bereitgestellten
Informatik-Einrichtungen nationale und internationale Netzwerke und
Netzdienste erreichen, bzw. wenn auf Informatik-Einrichtungen von
MUR.AT Informationsdienste für Dritte betrieben werden.

(10) Wenn der MUR.AT auf strafbare Inhalte von Datenbeständen stößt
oder von dritter Seite aufmerksam gemacht wird, hat er diese
Datenbestände zu löschen oder den Zugang dazu zu sperren und den
Vereinsvorstand über den Sachverhalt zu informieren.

(11) Der MUR.AT Vorstand hat die Benutzerinnen und Benutzer regelmäßig
zu informieren. Abweichungen vom Normalbetrieb (wie
z.B. Abschaltungen, Umstellungen) sind den Benutzerinnen und Benutzern
möglichst frühzeitig mitzuteilen.


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4. Verpflichtungen des Benutzers 

(1) Wenn ein Benutzer Dienste von MUR.AT Netzwerk in Anspruch nimmt,
um Zugang zu anderen Netzwerken oder Diensten zu erlangen, dann muß
der Benutzer auch die Regelungen für dieses andere Netzwerk und
eventueller Netzwerke dazwischen einhalten.

(2) Ein Benutzer kann für alle Schäden am MUR.AT Netzwerk, seinen
Diensten und Diensten von Dritten verantwortlich und haftbar gemacht
werden, die durch seine unzulässige Verwendung entstehen.

(3) Der Benutzer hat dafür Sorge zu tragen, daß die ihm zur Verfügung
gestellte Datennetzinfrastruktur und die angebotenen Datennetzdienste
nicht von Dritten unzulässig verwendet werden.

(4) Der Benutzer erklärt sich bereit, den MUR.AT Vereinsvorstand oder
seinen Beauftragten bei der Untersuchung von unzulässigen Verwendungen
oder Schäden zu unterstützen.

(5) Der Benutzer bemüht sich um eine effiziente Verwendung, um eine
Überlastung des MUR.AT Netzwerk und des ACOnet und seiner Dienste zu
minimieren oder wenn möglich zu verhindern.

(6) Der Benutzer nimmt keine Manipulationen am MUR.AT Netzwerk und
dessen Einrichtungen vor.

(7) Beim Anschluß von Informatik-Einrichtungen an das MUR.AT Netzwerk
durch MUR.AT Knoten sind die technischen Spezifikationen des MUR.AT
Netzwerkes zu erfüllen. Die für den Betrieb eventuell erforderlichen
Netznamen, -adressen, und -berechtigungen werden vom MUR.AT
Vereinsvorstand oder seinen Beauftragten vergeben.  Der Benutzer ist -
sofern nicht anders vereinbart - für die Installation, Wartung und
laufende Betreuung aller Datennetzkomponenten nach der Anschlußdose
selbst verantwortlich.


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5. Verwaltungsübertragung von Informatik-Einrichtungen

(1) MUR.AT kann Informatik-Einrichtungen einer Benutzerin oder
einem Benutzer im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vorübergehend
zur Verwaltung übertragen. MUR.AT kann Informatik-Einrichtungen von
Benutzerinnen und Benutzern auf deren Antrag im Rahmen der
gesetzlichen Bestimmungen zur Verwaltung übernehmen. Voraussetzung für
eine Verwaltungsübertragung ist die Gewährleistung der Erfüllung der
Aufgaben von MUR.AT. Die Übernahme bedarf der Schriftform und hat die
genaue Gerätebezeichnung, den Aufstellungsort, den Umfang der
Betreuung und die Dauer der Übernahme zu enthalten.


6. Zuteilung von Informatik-Ressourcen

(1) MUR.AT stellt, nach Maßgabe der hierzu auf Grund von
Prognosen und Kapazitätsvoranmeldungen bereitgestellten Mitteln, die
zur Abdeckung der Benutzererfordernisse notwendigen Ressourcen zur
Verfügung.

(2) MUR.AT teilt Ressourcen durch die Festlegung von Maximalwerten in
Bezug auf mögliche Engpässe der Informatik-Einrichtungen (wie z.B. CPU
Auslastung, Massenspeicher, Bandbreite bei Netzwerkanschlüssen) zu.
Reicht die verfügbare Kapazität nicht aus oder treten störungsbedingte
Ressourcenengpässe auf, so hat der MUR.AT die gesetzlich vorgeschriebenen
termingebundenen Arbeiten vorrangig zu unterstützen.

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7. Verrechnung von Leistungen

(1) Die Informatik-Einrichtungen und Betriebsmittel werden von
MUR.AT nach Maßgabe der vom Vereinsvorstand bewilligten Budgetmittel
zur Verfügung gestellt. Siehe RFC0005 (Preise und Kosten für Services
bei MUR.AT)

(2) Für die in Abs. 1 Abs. 2 genannten Benutzerinnen und Benutzer besteht
im Allgemeinen keine Zahlungsverpflichtung. MUR.AT kann jedoch für
bestimmte Dienstleistungen ein kostendeckendes Entgelt verrechnen. Die
Höhe der Kostenersätze ist in geeigneter Form bekannt zu machen. Die
Verrechnung erfolgt innerbetrieblich auf die jeweiligen Kostenstellen
von MUR.AT.

(3) Werden Informatik-Einrichtungen und Dienste von MUR.AT von
Benutzerinnen und Benutzern gemäß Abs. 1 Abs. 3ff beansprucht, sind
dafür Kostenersätze gemäß den gesetzlichen Bestimmungen und des
RFC0005 einzufordern.


8. Service, Öffnungs- und Betriebszeiten

8. (1) Die Benutzerinnen und Benutzer von MUR.AT haben Zugang zu den
Serviceräumen von MUR.AT, nicht jedoch zu den Sicherheitszonen.

(2) Das Entfernen von Informatik-Einrichtungen aus den Serviceräumen
von MUR.AT und aus öffentlichen Räumlichkeiten von MUR.AT sowie
jegliche technische Manipulationen an den bereitgestellten
Informatik-Einrichtungen dürfen nur vom Personal von MUR.AT oder von
den vom MUR.AT hierzu autorisierten Personen vorgenommen werden.

(3) Die Öffnungs- und Betriebszeiten sind in geeigneter Weise bekannt
zu machen.

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9. Datensicherung

(1) Die Verantwortung für die Datensicherung - insbesondere die
Sicherung von Programmen und Daten der Benutzerinnen und Benutzer -
gegen Verlust bzw. Zerstörung bei der Verarbeitung oder Speicherung
von Daten, obliegt der jeweiligen Benutzerin oder dem jeweiligen
Benutzer der Informatik-Einrichtungen selbst.

TODO (2) Der MUR.AT führt in periodischen Abständen Datensicherungsläufe der
auf seinen zentralen Servern gespeicherten Daten durch. Diese Form der
Datensicherung beinhaltet, dass nach aufgetretenen Fehlern die
Informationen (Dateien) von den Sicherungsbeständen von MUR.AT
rekonstruiert werden können. Darüber hinausgehende Sicherungen und
Archivierungen sind von den Benutzerinnen und Benutzern selbst in
eigener Verantwortung durchzuführen. Eine Information über die
Frequenz der Sicherung und die Dauer der Aufbewahrung dieser
Sicherheitsbestände an die Benutzerinnen und Benutzer erfolgt in
geeigneter Form.

(3) Für Projekte, die eine erhöhte Datensicherheit erfordern, kann der
Auftraggeber mit dem MUR.AT besondere Regelungen zur Datensicherung
vereinbaren. Dies gilt insbesondere für die Datensicherung und
Archivierung zentraler Datenbanken und Datenbestände der zentralen
Verwaltung und sonstiger Dienstleistungseinrichtungen.


10. Ergänzende Datensicherheitsvorschriften

(1) Für die automationsunterstützte Verarbeitung von
personenbezogenen Daten haben Auftraggeber, Dienstleister sowie
Benutzerinnen und Benutzer im Rahmen ihrer Projektverantwortlichkeit
für die Erfüllung des Datenschutzes zu sorgen und im Zweifelsfalle die
Bestimmungen der Datenschutzverordnung der Technischen Universität
Graz einzuhalten.

(2) Zentrale Datenbankserver, auf denen personenbezogene Daten
verarbeitet werden, sind innerhalb der Sicherheitszone von MUR.AT
aufzustellen und gegen missbräuchlichen Zugriff zu schützen. Hierzu
zählt insbesondere die Einrichtung eines "Firewall" gegenüber
Zugriffen im Wege der Kommunikationseinrichtungen von MUR.AT.

(3) Jede Art der Datensicherung von personenbezogenen Daten ist
schriftlich zu protokollieren, die Datenträger sind grundsätzlich
innerhalb der Sicherheitszone von MUR.AT aufzubewahren.

(4) Zum Zwecke der Datensicherung gegen Katastrophenfälle oder der
Archivierung können Datenträger auch außerhalb der Sicherheitszonen in
sowohl baulich als auch technisch gesicherten Bereichen gelagert
werden.

(5) Grundsätzlich werden Informationen und Daten, soweit sie für die
Hardware- oder Software-Wartung überhaupt notwendig sind, nur im
Verantwortungsbereich von MUR.AT ausgewertet. Ist eine Überlassung an
eine Wartungsfirma unbedingt notwendig, so ist mit dieser eine
Geheimhaltungsverpflichtung zu vereinbaren. Die Benutzerinnen und
Benutzer erklären sich damit einverstanden, dass eine Weitergabe von
Daten unter den oben angeführten Bedingungen erfolgen darf.

(6) Zu den Sicherheitszonen von MUR.AT haben lediglich das Personal des
MUR.AT sowie das vom MUR.AT autorisierte Wartungspersonal, für das ein
entsprechendes Protokoll zu führen ist, Zutritt.


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11. Ergänzende Richtlinien und Benutzungsregelungen

(1) Einschlägige Benutzungsregelungen für spezielle
Informatik-Einrichtungen von MUR.AT (z.B. Datennetzinfrastruktur,
EDV-Ausbildungsräume, Telefonanlage, AV-Einrichtungen, Leihgeräte,
...) sowie spezielle Richtlinien für Dienstleistungen von MUR.AT und für
Datensicherheitsmaßnahmen werden nach Vorschlag des Vereinsvorstandes 
von MUR.AT in geeignetster elektronischen Form veröffentlicht.

(2) Unzulässige Verwendung

  Unzulässige Verwendungen sind insbesondere:

  - eine unmäßige Verwendung für kommerzielle Zwecke oder Geschäfte,

  - eine Verwendung mit dem Ziel von illegalen Handlungen sowie der
    Versuch, den unberechtigten Zugang zu Systemen, Software, Diensten und
    Informationen zu erlangen,

  - eine Verwendung, wenn sie andere Benutzer behindert oder wenn es das
    gute Funktionieren der Dienste des MUR.AT Netzwerkes oder dessen
    angeschlossenen Netze stört,

  - jede Nachrichtenübermittlung, welche die öffentliche Ordnung und
    Sicherheit oder die Sittlichkeit gefährdet oder welche gegen Gesetze
    verstößt,

  - sowie eine Verwendung, die eine grobe Belästigung oder Verängstigung
    anderer Benutzer bewirkt.

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12. Zuwiderhandeln

12. (1) Benutzerinnen und Benutzern, die die zugeteilten Ressourcen
für andere als die in der Benutzungsanmeldung beschriebenen Aufgaben
verwenden oder die eine projektfremde Verwendung verursachen oder die
die Betriebs- und Benutzungsordnung bzw. die gemäß Abs. 12 erlassenen
ergänzenden Richtlinien und Benutzungsregelungen verletzen, kann
unbeschadet dienst- und strafrechtlichen Konsequenzen die
Benutzungsbewilligung durch den Vereinsvorstand von MUR.AT
befristet entzogen werden. Dies kann auch dann erfolgen, wenn eine
Benutzerin oder ein Benutzer Informatik-Ressourcen in einer den
Gesamtbetrieb störenden Weise in Anspruch nimmt bzw. Betriebsmittel
nicht nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und
Zweckmäßigkeit verwendet.

(2) Über Einsprüche gegen die Beschränkung, Verweigerung oder
Entziehung der Benutzungsbewilligung entscheidet der Vereinsvorstand,
nach Anhörung der Leiterin oder des Leiters des MUR.AT Knotens
bzw. Projektes.


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13. Erläuternde Bemerkungen

  Dies sind zB die angepaßten TUGnet Richtlinien: (AGB und Statuten Verweise)

  Aufgaben

    § 1. (1) Die Aufgaben von MUR.AT sind in RFC0001 (Vereinsstatuten) und 
    RFC0002 (AGB) geregelt.

  Funktionen

    § 2. (1) Allgemeine und besondere Funktionen vom MUR.AT sind in
    RFC003 (Grundsätze und Organisation des KompetenzZentrum) und
    RFC004 (Inhaltliches Profil) geregelt.

    TODO (2) Zur Koordinierung der Angelegenheiten der
    Informationstechnologie hat MUR.AT insbesondere folgende Funktionen
    wahrzunehmen:

     Regelmäßige Bedarfserhebungen zur Erfassung des zukünftigen
     Informatik-Bedarfes des MUR.AT Netzwerkes;

     Erstellen mittelfristiger Konzepte und Vorhabensplanungen für den
     Bereich der Informationstechnologie des MUR.AT Netzwerkes;

     Koordination des Erwerbes aller Informatik-Einrichtungen des 
     MUR.AT Netzwerkes;

     Festlegung von Standards zur Sicherstellung von Kompatibilität,
     Konnektivität, Interoperabilität und dgl.

    (3) Die Planung, Schaffung und Sicherstellung einer leistungsfähigen
    Netz-, Kommunikations- und Rechnerinfrastruktur für die Informations-
    und Datenverarbeitung des MUR.AT Netzwerkes umfasst insbesondere
    folgende Informatik-Einrichtungen:

    1.Rechnersysteme, Informationssysteme, Datenbanksysteme,
      Workstations, Server und Peripherie im zentralen Bereich;
    2.Datennetz- und Telekommunikationseinrichtungen bis zur Anschlussdose; 
    3.Das zentrale Telefonsystem inklusive Endgeräte; 
    4.Zentrale Software und Sammellizenzen; 

   (4) MUR.AT hat insbesondere folgende Dienste zu erfüllen: 

   1.Beratung und Unterstützung aller MUR.AT Knoten und Projekte bei
     Planung, Beschaffung und Betrieb von Informatikeinrichtungen sowie
     beim Anschluss an die Infrastruktureinrichtungen;

   2.Schaffung, Koordinierung und Betrieb eines
     automationsunterstützten Informationsmanagements für die Bereiche
     Verwaltung und Informations- und Dokumentationswesen;

   3.Schaffung und Bereitstellung von zentralen Datenbankapplikationen
     und von Werkzeugen zur Unterstützung aller MUR.AT Mitglieder
     bei automationsunterstützten Verwaltungsabläufen;

   4.Beratung der MUR.AT Mitglieder in allen Belangen der
     Informationstechnologie sowie Organisation und Abhaltung von
     Kursen, Schulungen und Präsentationen über die Benutzung von
     Informatik-Einrichtungen;

   5.Erteilung von Benutzungsbewilligungen und Zuteilung von
     Informatikressourcen.

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14. Referenzen

    [1] SATZUNG 090 des TU Graz Senates der TU Graz, 
    BETRIEBS- UND BENUTZUNGSORDNUNGEN des ZID
    http://www.CIS.TUGraz.at/senat/Satzung/090-C.htm
    
    [2] Richtlinien für die Nutzung der Datennetzinfrastruktur und der
    angebotenen Datennetzdienste an der TU Graz (TUGnet)
    http://www.zid.tu-graz.ac.at/regeln/netz/richtlinie.html

    [3] Datenschutzgesetz - DSG
    http://www.ad.or.at/office/recht/

    [4] Telekommunikationsgesetz 1997
    http://www.bmv.gv.at/telekom/tkgd/inhalt.htm

    [5] Urheberrechtsgesetz
    http://www.jusline.at/juslineat/hlp/urhg/urhga.html


15. Adresse des Autors

    Reini Urban
    Mandellstr. 29/E
    A-8010 Graz

    Phone: ++43 316 812646-18
    EMail: rurban at x-ray.at

    $Id: rfc0007.txt 0.3 2000/12/05 19:30:12 rurban Exp $




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