ࡱ;   !"#$%&'()*+,-./0123456789:;<=>?@ABCDEFGHIJKLMNOPQRSTUVWXYZ[\]^_`abcdefghijklmnopqrstuvwxyz{|}~Root Entry  FMicrosoft Word-Dokument MSWordDocWord.Document.89qOh+'0|8 @ L X d p12@!@@!<:@y.՜.+,D՜.+,\1 [ffNormal1$*$7$5$3$A$3B*OJQJCJmH sH KHPJnHtH^JaJ_H922 WW8Num1z065^J]\22 WW8Num2z065^J]\&& WW8Num3z0^J&!& WW8Num4z0^J&1& WW8Num5z0^J&A& WW8Num6z0^J&Q& WW8Num7z0^J&a& WW8Num8z0^J&q& WW8Num9z0^J(( WW8Num10z0^J(( WW8Num11z0^J(( WW8Num12z0^J44 WW8Num14z065^J]\BBAbsatz-Standardschriftart66 RTF_Num 7 165^J]\88 RTF_Num 16 165^J]\** RTF_Num 5 1^J,, RTF_Num 10 1^J** RTF_Num 4 1^J,!, RTF_Num 17 1^J*1* RTF_Num 6 1^J,A, RTF_Num 21 1^J*Q* RTF_Num 9 1^J*a* RTF_Num 2 1^J,q, RTF_Num 18 1^J,, RTF_Num 12 1^J22Numbering Symbols..BulletsOJQJPJ^JFFHeading +x$OJQJCJPJ^JaJ.B. 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Die Aufnahme von weiteren ordentlichen Mitgliedern kann nur der Vorstand beschlieen. Dieser Beschluss muss einstimmig sein. Bei Aufnahme von Vereinen ist die Vertretungsbefugnis verbindlich zu regeln. bb) Redaktionelle Mitglieder sind jene, die sich hauptschlich durch Gestaltung von Sendeprogramm an der Vereinsarbeit beteiligen. cc) untersttzende Mitglieder knnen natrliche und juristische Personen werden, die den Vereinszweck frdern, jedoch nicht mit allen Rechten und Pflichten eines ordentlichen Mitgliedes ausgestattet sind. dd) Ehrenmitglieder sind physische und juristische Personen, die sich um den Verein und/oder seine Zwecke im besonderen Mae verdient gemacht hat. 5: Erwerb der Mitgliedschaft ber die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Grnden verweigert werden. Eine Bewerbung muss bis sptestens 2 Wochen vor der Vorstandssitzung schriftlich oder per Email abgegeben werden. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Generalversammlung. 6: Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfhigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersnlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss. Der freiwillige Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 2 Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschlieen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist lnger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeitrge im Rckstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fllig gewordenen Mitgliedsbeitrge bleibt hiervon unberhrt. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfgt werden. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Grnden von der Generalversammlung ber Antrag des Vorstands beschlossen werden. 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu. Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen. Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Krften zu frdern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden knnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und auerordentlichen Mitglieder sind zur pnktlichen Zahlung der Beitrittsgebhr und der Mitgliedsbeitrge in der von der Generalversammlung beschlossenen Hhe verpflichtet. 5) Ist ein ordentliches Mitglied zur Zeit der Redaktionellen Vollversammlung Mitglied des Vorstandes oder der Geschftsfhrung, so ist es fr den Redaktionsrat nicht whlbar. 8: Vereinsorgane Organe des Vereins sind die Generalversammlung ( 9 und 10), der Vorstand ( 11 bis 13), die Geschftsfhrung ( 14), die Rechnungsprfer_innen ( 15), die Redaktionelle Vollversammlung ( 16 und 17), der Redaktionsrat ( 18 und 19) und das Schiedsgericht ( 20). 9: Generalversammlung Die Generalversammlung ist die  Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet mindestens alle zwei Jahre statt. Eine auerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung, schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder, Verlangen der Rechnungsprfer ( 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG), Beschluss der/eines Rechnungsprfer/s ( 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten), Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators ( 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten) binnen vier Wochen statt. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den auerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a  c), durch die/einen Rechnungsprfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e). Antrge zur Generalversammlung sind mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen. Gltige Beschlsse  ausgenommen solche ber einen Antrag auf Einberufung einer auerordentlichen Generalversammlung  knnen nur zur Tagesordnung gefasst werden. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch eine_n Bevollmchtigte_n vertreten. Die bertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmchtigung ist zulssig. Die Generalversammlung ist bei einer Anwesenheit von mindestens 50 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder (bzw. ihrer VertreterInnen) beschlussfhig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlufhig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten spter mit derselben Tagesordnung statt. Sie ist dann ohne Rcksicht auf die Anzahl der Anwesenden beschlufhig. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gltigen Stimmen. Beschlsse, mit denen das Statut des Vereins gendert oder der Verein aufgelst werden soll, bedrfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gltigen Stimmen. Den Vorsitz in der Generalversammlung fhrt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in oder eine vom Vorstand damit beauftragte Person. 10: Aufgaben der Generalversammlung Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: Beschlussfassung ber den Voranschlag; Entgegennahme und Genehmigung des Berichts ber Ttigkeiten und Finanzgebarung. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprfer; Genehmigung von Rechtsgeschften zwischen Rechnungsprfern und Verein; Entlastung des Vorstands; Festsetzung der Hhe der Beitrittsgebhr und der Mitgliedsbeitrge fr ordentliche und fr auerordentliche Mitglieder; Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft; Beschlussfassung ber Statutennderungen und die freiwillige Auflsung des Vereins; Beratung und Beschlussfassung ber sonstige auf der Tagesordnung stehenden Angelegenheiten. 11: Vorstand Der Vorstand besteht aus mindestens 2 Mitgliedern. Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewhlt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewhlten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes whlbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachtrgliche Genehmigung in der nchstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fllt der Vorstand ohne Selbstergnzung durch Kooptierung berhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprfer verpflichtet, unverzglich eine auerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprfer handlungsunfhig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzglich die Bestellung eines Kurators beim zustndigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine auerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat. Die Funktionsperiode des Vorstands betrgt 4 Jahre; Wiederwahl ist mglich. Jede Funktion im Vorstand ist persnlich auszuben. Der Vorstand kann von jedem Mitglied des Vorstandes einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfhig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hlfte von ihnen anwesend ist. Besteht der Vorstand nur aus 2 Personen, ist er beschlussfhig, wenn beide Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag. Besteht der Vorstand nur aus 2 Personen oder nehmen nur zwei Mitglieder des Vorstandes an der Sitzung teil, so fasst er seine Beschlsse einstimmig. Den Vorsitz fhrt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ltesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die brigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen. Auer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rcktritt (Abs. 10). Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft. Die Vorstandsmitglieder knnen jederzeit schriftlich ihren Rcktritt erklren. Die Rcktrittserklrung ist an den Vorstand, im Falle des Rcktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rcktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam. 12: Aufgaben des Vorstands Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das  Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten: Erstellung der Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Berichts ber Ttigkeiten und Finanzgebarung im Sinnes des Vereinsgesetzes 2002. Einberufung und Vorbereitung der ordentlichen und auerordentlichen Generalversammlung. Verwaltung des Vereinsvermgens; Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und auerordentlichen Vereinsmitgliedern; Aufnahme und Kndigung von Angestellten des Vereins. Der Vorstand kann eine Person mit der Fhrung der laufenden Geschfte betrauen, diese ist von in 13 Abs. 1 genannten Personen mit notwendigen Vollmachten auszustatten. 13: Vertretung der Vereins nach Auen Jedes Mitglied des Vorstands ist berechtigt, den Verein nach auen zu vertreten (Einzelvertretung). Rechtsgeschfte zwischen Mitgliedern der Vorstands und dem Verein (Insichgeschfte) bedrfen zu ihrer Gltigkeit auerdem der Genehmigung eines daran nicht beteiligten Vorstandsmitglied. Rechtsgeschftliche Bevollmchtigungen, den Verein nach auen zu vertreten bzw. fr ihn zu zeichnen, knnen ausschlielich von den in Abs. 1 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden. Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbstndig Anordnungen zu treffen; im Innenverhltnis bedrfen diese jedoch der nachtrglichen Genehmigung durch das zustndige Vereinsorgan.. 14: Geschftsfhrung 1) Der Vorstand kann eineN oder mehrere GeschftsfhrerInnen bestellen. 2) Zu GeschftsfhrerInnen knnen nur Mitglieder des Vereins ernannt werden. 3) Aufgaben der Geschftsfhrung ist es, den Vorstand bei der Vertretung des Vereins nach auen zu untersttzen. 4) Die Geschftsfhrung ist im Auftrag des Vorstandes befugt den Verein in geschftlichen Angelegenheiten zu vertreten. 5) Der Vorstand hat der Geschftsfhrung durch die Geschftsordnung und Auftrge Vertretungsbefugnisse und Zeichnungsberechtigungen zu erteilen. 6) Auerhalb dieser Richtlinien und Auftrge ist die Geschftsfhrung nicht befugt den Verein zu vertreten. 7) Die Geschftsfhrung ist gegenber dem Vorstand weisungsgebunden. 8) Die GeschftsfhrerInnen haben dem Vorstand regelmig ber ihre Ttigkeiten zu berichten. 15: Rechnungsprfer Zwei Rechnungsprfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewhlt. Wiederwahl ist mglich. Den Rechnungsprfer_innen obliegt die laufende Geschftskontrolle sowie die Prfung der Finanzierung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmigkeit der Rechnungslegung und die statutengeme Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Ausknfte zu erteilen. Die Rechnungsprfer haben dem Vorstand ber das Ergebnis der Prfung zu berichten. Rechtsgeschfte zwischen Rechnungsprfern und Verein bedrfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im brigen gelten fr die Rechnungsprfer die Bestimmungen des 11 Abs. 8 bis 10 sinngem. 16: Redaktionelle Vollversammlung 1) Die Redaktionelle Vollversammlung (im Folgenden RV genannt) findet mindestens einmal im Jahr statt. 2) Eine auerordentliche RV hat auf Beschlu von mindestens der Hlfte der Redaktionsratsmitglieder, mindestens der Hlfte der Vorstandsmitglieder oder mindestens 10 Prozent der Mitglieder der RV stattzufinden. In den vorgenennten Fllen hat die auerordentliche RV sptestens zwei Wochen nach Einlangen des Antrags auf Einberufung - bei dem Redaktionsrat oder beim Vorstand - stattzufinden. 3) Zur RV sind alle stimmberechtigten Mitglieder mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe einer Tagesordnung vom Redaktionsrat einzuladen. Zur ersten RV ldt der Vorstand ein. 4) Die Einladung kann schriftlich, per Email oder durch Aushang im Vereinslokal erfolgen. 5) Die RV ist beschlussfhig, wenn mindestens 10 Prozent der der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist die RV zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfhig, so findet die RV 30 Minuten spter mit derselben Tagesordnung statt. Sie ist dann ohne Rcksicht auf die Anzahl der Anwesenden beschlussfhig. 6) Den Vorsitz in der RV fhrt ein Mitglied des Redaktionsrats oder eine vom Redaktionsrat dafr nominierte Person, welche entweder Mitglied des Vereins ist oder in einem Dienstverhltnis zum Verein steht. 7) Sofern nicht anders ausgefhrt, gelten sinngem die Bestimmungen aus 9 Absatz 4, 5, 6, 8, 9. 17: Aufgaben der Redaktionellen Vollversammlung Der RV sind folgende Aufgaben vorbehalten: 1) Wahl des Redaktionsrats 2) Bestellung und Enthebung des Redaktionsrats 3) Entgegennahme und Besttigung des Redaktionsrats 18: Redaktionsrat 1) Der Redaktionsrat besteht aus mindestens 3, maximal 9 Personen. 2) Die Funktionsdauer des Redaktionsrats dauert ein Jahr. Auf jeden Fall whrt sie bis zur Wahl eines neuen Redaktionsrats. Ausgeschiedene Redaktionsratsmitglieder sind wieder whlbar. Der Redaktionsrat hat das Recht, bei Ausscheiden eines gewhlten Redaktionsratsmitglieds an seine Stelle ein anderes whlbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachtrgliche Genehmigung in der nchstfolgenden RV einzuholen ist. 3) Die Mitglieder des Redaktionsrats treffen sich mindestens einmal im Monat zur Sitzung. 4) Der Redaktionsrat ist beschlussfhig, wenn alle Mitglieder ordentlich eingeladen wurden und mindestens die Hlfte von ihnen anwesend ist. 5) Der Redaktionsrat fasst seine Beschlsse mit einfacher Mehrheit der Redaktionsratsmitglieder. Beschlsse knnen auch auerhalb von Sitzungen fernmndlich oder fernschriftlich gefasst werden. 6) Auer durch Tod oder Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Redaktionsratsmitgliedes durch Enthebung, Rcktritt oder Beginn eines Dienstverhltnisses mit dem Verein. 7) Die RV kann jederzeit den gesamten Redaktionsrat oder einzelne Mitglieder mit 2/3 Mehrheit ihrer Funktion entheben. 8) Der Vorstand kann jederzeit den gesamten Redaktionsrat oder einzelne Mitglieder mit 2/3 Mehrheit ihrer Funktion entheben. Er hat dafr der Generalversammlung schriftlich seine Grnde zu nennen und bei der nchsten Generalversammlung Rede und Antwort zu stehen. Die Enthebung einzelner Redaktionsratsmitglieder oder des gesamten Redaktionsrats kann von der Generalversammlung mit 2/3 Mehrheit rckgngig gemacht werden. 9) Die Redaktionsratsmitglieder knnen jederzeit schriftlich ihren Rcktritt erklren. Die Rcktrittserklrung ist an den Redaktionsrat, im Falle des Rcktritts des gesamten Redaktionsrats an die RV oder den Vorstand zu richten. 10) Tritt mehr als die Hlfte der Redaktionsratsmitglieder zurck, so ist vom Vorstand unverzglich eine auerordentliche RV einzuberufen, die einen neuen Redaktionsrat zu whlen hat. 19: Aufgaben des Redaktionsrats 1) Der Redaktionsrat hat die alleinige Entscheidungsgewalt ber das ausgestrahlte Programm auf Basis der Programmrichtlinien und des Redaktionsstatuts. 2) Ihm obliegt die Ausarbeitung eines Redaktionsstatutsund der Programmrichtlinien gemeinsam mit dem Vorstand. 3) Ihm obliegt die berwachung der Einhaltung des Redaktionsstatuts und der Programmrichtlinien. 4) Ihm obliegt das Aussprechen von Sanktionen bei Versto gegen Redaktionsstatut und/oder Programmrichtlinien. Zulssige Sanktionen sind im Redaktionsstatut definiert. 20: Schiedsgericht Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhltnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine  Schlichtungseinrichtung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den 577 ff ZPO. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. ber Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verstndigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen whlen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Das Schiedsgericht fllt seine Entscheidung nach Gewhrung beiderseitigen Gehrs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgltig. 21: Redaktionsstatut und Programmrichtlinien 1) Redaktionsstatut und Programmrichtlinien in ihrer jeweils gltigen Fassung sind fr alle Mitglieder des Vereins verpflichtend. 2) Das Redaktionsstatut hat insbesondere die Aufgabe, den Zugang zu Sendezeit, den Ablauf der Programmkoordination sowie die Rechte und Pflichten der redaktionellen Mitglieder festzulegen. Weiters enthlt das Redaktionsstatut die Grnde fr den Ausschluss von der programmgestaltenden Ttigkeit sowie Sanktionen. mit denen der Redaktionsrat Verste gegen das Redaktionsstatut selbst und/oder die Programmrichtlinien ahnden kann. 3) Die Programmrichtlinien definieren den Rahmen, in dem sich die Sendungen bewegen sollen, sowie Inhalte und Programmteile, die von der Ausstrahlung ausgeschlossen werden knnen. 4) Redaktionsstatut und Programmrichtlinien gelten als beschlossen, wenn sie sowohl vom Vorstand als auch vom Redaktionsrat jeweils mit 2/3 Mehrheit anerkannt werden. 5) Redaktionsstatut und Programmrichtlinien knnen sowohl vom Vorstand als auch vom Redaktionsrat aufgehoben werden. Sie behalten ihre Gltigkeit solange, bis eine Neufassung sowohl vom Vorstand als auch vom Redaktionsrat anerkannt wurden. 22: Freiwillige Auflsung des Vereins Die freiwillige Auflsung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gltigen Stimmen beschlossen werden. Diese Generalversammlung hat auch  sofern Vereinsvermgen vorhanden ist  ber die Abwicklung zu beschlieen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermgen zu bertragen hat. Dieses Vermgen soll, soweit dies mglich und erlaubt ist, an die Mitglieder verteilt werden, als es den Wert der von diesen geleisteten Einlagen nicht bersteigt. Das darber hinaus verbleibende Vermgen soll einer Organisation zufallen, die gleiche oder hnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe. *. 0  ,6Zd"fV<0TRx|~(f*\:@  HD!H! 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